Dies sei beim Beschwerdeführer der Fall, denn sie habe den Knaben selbst untersucht und die Abklärungen der erwähnten "Hilfspersonen" überprüft und die Diagnose bestätigt. Die beiden erwähnten Hilfspersonen hätten bei der Testzentrale der Schweizer Psychologen die für die Anwendung der geforderten Untersuchungen (ADI-R und ADOS-2) nötige Weiterbildung absolviert und seien berechtigt, dort die Testverfahren zu erwerben.