3.2.4. Im vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Bericht vom 10. Dezember 2024 hielt Dr. med. C._____ fest, sie habe einen Facharzttitel für Kinder- und Jugendpsychiatrie und - psychotherapie. Die IV verlange, dass die Abklärungen bezüglich Geburtsgebrechen 405 (Autismus-Spektrum-Störungen) von einem Facharzt/einer Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Pädiatrie mit Schwerpunkt Neuropädiatrie/Entwicklungspädiatrie bestätigt worden seien. Dies sei beim Beschwerdeführer der Fall, denn sie habe den Knaben selbst untersucht und die Abklärungen der erwähnten "Hilfspersonen" überprüft und die Diagnose bestätigt.