Eine Aktenbeurteilung respektive ein standardisierter Bericht durch eine Fachärztin, wie vorliegend erfolgt, tue diesen Anforderungen der Diagnosestellung jedoch nicht Genüge. Für Personen, die in Psychologieberufen oder Gesundheitsberufen tätig seien, sei die Kompetenz zur medizinischen Diagnosestellung gemäss Art. 5 PsyG und Art. 3 GesBG nicht vorgesehen. Aufgrund der hohen Anforderungen an die fachärztliche Diagnose und deren grosser Bedeutung sei das in Art. 13 Abs. 2 lit. a IVG verankerte Erfordernis der fachärztlichen Diagnose zur Gewährung von medizinischen Massnahmen bei Geburtsgebrechen gerechtfertigt.