" 1. Die Verfügung vom 4. Oktober 2024 sei aufzuheben. 2. Das Geburtsgebrechen Ziff. 405 GgV-EDI sei anzuerkennen und es seien dem Beschwerdeführer die ihm rechtmässig zustehenden medizinischen Massnahmen zu gewähren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 2. Dezember 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2024 reichte die Beschwerdegegnerin einen weiteren medizinischen Bericht zu den Akten. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: