Die Beschwerdegegnerin klärte daraufhin den medizinischen Sachverhalt ab und hielt mehrfach Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), ehe sie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 28. Juni 2024 die Abweisung des Leistungsbegehrens betreffend medizinische Massnahmen in Aussicht stellte. Nachdem der Beschwerdeführer dagegen Einwände erhoben hatte, hielt die Beschwerdegegnerin erneut Rücksprache mit dem RAD und wies das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 4. Oktober 2024 ab. 2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 4. November 2024 fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes: