der invalidenversicherungsrechtliche Leistungsanspruch überdies – anders als der unfallversicherungsrechtliche (mit Ausnahme von vorliegend nicht relevanten Berufskrankheiten) – auch Gesundheitsstörungen krankhafter Natur umfasst. Der Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2024 (VB 317) ist folglich zu bestätigen. - 11 - 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).