Die Beschwerdegegnerin hat folglich zu Recht darauf abgestellt und ist davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Leistungspflicht für die ihr am 7. August 2019 gemeldeten Beschwerden mangels eines Rückfalls zum Unfall vom 1. Februar 2012 oder von Spätfolgen desselben nicht gegeben sind. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) erhält (VB 299 S. 17 ff.), da die Invaliditätsschätzung der IV gegenüber dem Unfallversicherer und umgekehrt keine Bindungswirkung entfaltet (vgl. BGE 133 V 549 E. 6 S. 553 ff.) und