Vorliegend rutschte die Beschwerdeführerin am 1. Februar 2012 auf Glatteis aus und stürzte aufs Gesäss (VB 2). Es handelt sich dabei – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – um den klassischen Fall eines leichten Unfalles (vgl. BGE 115 V 133 E. 6a S. 139). Die Adäquanz ist daher ohne Prüfung weiterer Kriterien zu verneinen. Die Beschwerdegegnerin hat damit ihre Leistungspflicht hinsichtlich der psychischen Symptomatik aufgrund des Fehlens eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfall vom 1. Februar 2012 zu Recht verneint (vgl. E. 2.4. hiervor).