4.2. Hingegen sind die Gutachter aufgrund einer neu vorliegenden, eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bewirkenden (VB 276 17 f.) Depression von einer wesentlichen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ausgegangen (VB 276 S. 18 f.). Da diese Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 1. Februar 2012 zurückzuführen sind (VB 276 S. 16), ist ein natürlicher Kausalzusammenhang (vgl. E. 2.2. hiervor) gegeben, womit das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs (vgl. E. 2.3.) zu prüfen ist.