Es bestehe jedoch unfallbedingt sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit ein Mehrbedarf an Pausen von 10 % (Rendement), insbesondere aufgrund der neurogenen Blasenfunktionsstörung. Aufgrund der Depression bzw. der dadurch bedingten reduzierten Belastbarkeit bzw. erhöhten Ermüdbarkeit und Konzentrationsstörungen bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (VB 276 S. 17 f.). Bezüglich der Beurteilung der somatischen Situation hätten sich keine wesentlichen Abweichungen von den Vorbeurteilungen, insbesondere gegenüber der somatischen Beurteilung im ABI-Gutachten vom 16. Dezember 2013 (VB 182), ergeben.