Auch sei das Unfallereignis die überwiegend wahrscheinliche "Ursache für die Auslösung der psychiatrischen affektiven Erkrankung" (VB 276 S. 15 f.). Aus somatischer, neurologischer-neurourologischer und orthopädischer Sicht könne die Beschwerdeführerin vollschichtig einer körperlich leichten bis schweren Tätigkeit nachgehen, wobei sie die Möglichkeit haben müsse, den Arbeitsplatz zu verlassen und ein sich "in annehmbarer Gehdistanz" befindliches WC aufzusuchen. Es bestehe jedoch unfallbedingt sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit ein Mehrbedarf an Pausen von 10 % (Rendement), insbesondere aufgrund der neurogenen Blasenfunktionsstörung.