3.2.2. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2024 (VB 317) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das allgemeininternistisch-orthopädisch-neurologisch-neurouro- logisch-psychiatrische asim-Gutachten vom 13. Dezember 2021, in welchem nachfolgende unfallkausalen Diagnosen gestellt wurden, die durchwegs Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten (VB 276 S. 13):