3. 3.1. Mit dem Einspracheentscheid vom 5. Juni 2014 – welcher mit Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2014.505 vom 23. März 2015, abgesehen von der damit erfolgten Verweigerung einer Integritätsentschädigung, bestätigt wurde (VB 203 S. 10) – stellte die Beschwerdegegnerin die vorübergehenden Versicherungsleistungen wegen Erreichens des medizinischen Endzustandes per Ende Dezember 2012 ein und verneinte einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin aufgrund einer sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit vorliegenden vollen Arbeitsfähigkeit (VB 193).