1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin ihre erneute Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Sturz vom 1. Februar 2012 mit Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2024 (VB 317) zu Recht verneint hat. 2. 2.1. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, -4- Tod) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 29 V 177 E. 3 S. 181).