1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Verweigerung von Leistungen im Zusammenhang mit den ihr am 7. August 2019 als Rückfall bzw. Spätfolgen gemeldeten Beschwerden – unter Hinweis auf das Gutachten der asim vom 13. Dezember 2021 – damit, dass es hinsichtlich der somatischen Folgen des Unfalls vom 1. Februar 2012 seit dem per 31. Dezember 2012 verfügten Fallabschluss zu keiner Verschlechterung gekommen sei und die seither neu aufgetretene psychische Symptomatik in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum fraglichen Unfall stehe (Vernehmlassungsbeilage [VB] 317 S. 5 ff.).