2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2024 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Oktober 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr für die als Rückfall zum Unfall vom 1. Februar 2012 bzw. als dessen Spätfolgen gemeldeten Beschwerden die gesetzlichen Leistungen auszurichten. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 9. Dezember 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: