Gestützt auf das im Rahmen ihrer daraufhin getroffenen Abklärungen von ihr eingeholte polydisziplinäre Gutachten der asim Begutachtung vom 13. Dezember 2021 verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. April 2023 bzw. 2. November 2023 das Vorliegen eines Rückfalls zum Unfall vom 1. Februar 2012 bzw. von Spätfolgen desselben und damit ihre erneute diesbezügliche Leistungspflicht. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2024 ab. -3-