rin gegen diesen Einspracheentscheid erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2014.505 vom 23. März 2015 teilweise gut, hob den Einspracheentscheid insoweit auf, als damit ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verneint worden war, und wies die Sache zur Vornahme von Abklärungen hinsichtlich einer allfälligen unfallbedingten Integritätseinbusse und zur Neuverfügung über einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigungsanspruch an die Beschwerdegegnerin zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.