In der Folge liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin (wiederholt) durch Dr. med. B._____, Facharzt für Gehirn- und Nervenchirurgie (Neurochirurgie), begutachten (Gutachten vom 17. September 2012 und 18. März 2013). Mit Verfügung vom 9. Juli 2013 stellte die Beschwerdegegnerin Ihre Leistungen daraufhin per 31. Dezember 2012 ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie nach Eingang des von der IV-Stelle Schwyz bei der ABI (Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH) eingeholten polydisziplinären Gutachtens vom 16. Dezember 2013, in welchem auch von ihr gestellte Zusatzfragen beantwortet worden waren, mit Einspracheentscheid vom 5. Juni 2014 ab. Die von der Beschwerdeführe-