1. 1.1. Die 1985 geborene Beschwerdeführerin war aufgrund ihrer Anstellung als Krankenpflegerin bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 1. Februar 2012 auf Glatteis ausgerutscht und auf das Gesäss gestürzt ist und sich dabei eine Sacrumfraktur sowie eine Verletzung am rechten Handgelenk zugezogen hat. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für diesen Unfall und richtete die entsprechenden Versicherungsleistungen in Form von Taggeld und Heilbehandlung aus. In der Folge liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin (wiederholt) durch Dr. med.