Hierbei ist abschliessend darauf hinzuweisen, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Valideneinkommens der Beschwerdeführerin von den LSE Tabellenlöhnen Kompetenzniveau 2 ausgegangen ist, hat doch die Beschwerdeführerin gemäss IK-Auszug soweit ersichtlich nie ein nur ansatzweise den Tabellenlöhnen entsprechendes Einkommen erzielt (vgl. IK-Auszug [VB 109]; Brief der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau vom 3. Mai 2023 [VB 110 S. 2]; Fragebogen Arbeitgeber vom 28. April 2023 [VB 119.1]).