Folglich ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, um die notwendigen Abklärungen und ein allfälliges Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen. Hierbei ist abschliessend darauf hinzuweisen, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Valideneinkommens der Beschwerdeführerin von den LSE Tabellenlöhnen Kompetenzniveau 2 ausgegangen ist, hat doch die Beschwerdeführerin gemäss IK-Auszug soweit ersichtlich nie ein nur ansatzweise den Tabellenlöhnen entsprechendes Einkommen erzielt (vgl. IK-Auszug [VB 109];