Das Ergebnis des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens mittels ablehnenden Rentenentscheids vorwegzunehmen, ist nicht zulässig. Dies wäre mangels Relevanz lediglich dann möglich, wenn auch in unbehandeltem Zustand eine einen Rentenanspruch ausschliessende Arbeits- und Erwerbsfähigkeit resultieren würde. Hierzu machte die RAD-Ärztin jedoch keine Ausführungen. Bereits aus diesem Grund bestehen zumindest geringe Zweifel an der Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit des RAD-Berichts. Die RAD- Ärztin stützte sich sodann bezüglich Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer -6-