3.2. Die RAD-Ärztin legte zwar dar, wie hoch die Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit unter Einhaltung einer fachgerechten Therapie wäre, machte jedoch keine Ausführungen dazu, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit im offenbar im Verfügungszeitpunkt und einige Zeit davor unbehandelten Zustand verhält. Sollte der unbehandelte Gesundheitszustand eine rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben, wäre vor dem Entscheid über einen Rentenanspruch, wie dies die RAD-Ärztin sinngemäss selber ausführte, ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen. Das Ergebnis des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens mittels ablehnenden Rentenentscheids vorwegzunehmen, ist nicht zulässig.