Aus medizinischen Gründen sei der Beschwerdeführerin eine medikamentöse Behandlung zumutbar und die latente Tuberkulose sei behandelbar. Es ergäben sich Hinweise, dass die Beschwerdeführerin der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht ungenügend nachkomme. Unter Einhaltung einer fachgerechten Therapie wäre die Beschwerdeführerin aus interdisziplinärer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einer angepassten leichten Tätigkeit ganztags arbeitsfähig, dies spätestens seit Juli 2023 (VB 140 S. 5).