3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 25. September 2024 im Wesentlichen auf den RAD-Bericht von med. pract. C._____ vom 3. Juli 2024. Darin führte die RAD-Ärztin sämtliche aus den relevanten Akten hervorgehenden somatischen und psychiatrischen Diagnosen auf und nahm dazu Stellung. Demnach hätten die Abklärungen der abdominellen Beschwerden einen unauffälligen Befund ergeben. Die betreffend Rückenbeschwerden mittels MRI LWS und MRI ISG gemachten Untersuchungen hätten keine Anhaltspunkte für eine floride ISG Arthritis ergeben. Die Veränderungen an LWS und ISG seien degenerativer Natur.