1. Streitig und zu prüfen ist, ob unter Würdigung der medizinischen Akten die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit in rentenbegründendem Umfang herabgesetzt ist. Während die Beschwerdegegnerin von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgeht, erachtet sich die Beschwerdeführerin nicht mehr als (voll) arbeitsfähig (Vernehmlassungsbeilage [VB] 144 S. 1; 152 S. 3).