Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2024.536 / AZ / bs Art. 48 Urteil vom 7. Mai 2025 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Ersatzrichter Zürcher Gerichtsschreiberin Biehler Beschwerde- A._____, führerin Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene Vorsorgestiftung B._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 25. September 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die 1976 geborene Beschwerdeführerin war zuletzt als Reinigungsfachfrau tätig und meldete sich am 19. November 2019 aufgrund psychischer Beschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die Beschwerdegegnerin wies nach Durchführung verschiedener Abklärungen sowie eines Arbeitstrainings einen Renten- anspruch mit Verfügung vom 4. Oktober 2021 ab (IV-Grad: 0 %). 1.2. Am 16. Dezember 2022 (Posteingang) meldete sich die Beschwerde- führerin erneut zum Leistungsbezug an und machte verschiedene somatische Beschwerden geltend. Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge verschiedene medizinische Berichte ein und legte diese med. pract. C._____, Praktische Ärztin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), zur Prüfung vor. Gestützt auf die daraus resultierende Beurteilung verneinte die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 25. September 2024 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. November 2024 Beschwerde, beantragte sinngemäss die Zusprache einer ganzen Rente der Invalidenversicherung und ersuchte um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege. Sie liess zudem mit Eingabe vom 14. November 2024 die hausärztliche Krankengeschichte einreichen. 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 6. Dezember 2024 nach Prüfung der hausärztlichen Krankengeschichte durch den RAD die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 gewährte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichts- kosten. -3- 2.4. Gleichentags lud der Instruktionsrichter verfügungsweise die berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren bei und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie liess sich in der Folge nicht ver- nehmen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob unter Würdigung der medizinischen Akten die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit in renten- begründendem Umfang herabgesetzt ist. Während die Beschwerde- gegnerin von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgeht, erachtet sich die Beschwerdeführerin nicht mehr als (voll) arbeitsfähig (Vernehmlassungsbeilage [VB] 144 S. 1; 152 S. 3). 2. 2.1. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig- keiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen). 2.2. Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl. Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweis- regeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; 122 V 157 E. 1c S. 160 f.). Dennoch hat es die Recht- sprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und -4- Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). 2.3. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner medi- zinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Zwar lässt das Anstellungsverhältnis der versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 ff.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 25. September 2024 im Wesentlichen auf den RAD-Bericht von med. pract. C._____ vom 3. Juli 2024. Darin führte die RAD-Ärztin sämtliche aus den relevanten Akten hervorgehenden somatischen und psychiatrischen Diagnosen auf und nahm dazu Stellung. Demnach hätten die Abklärungen der abdominellen Beschwerden einen unauffälligen Befund ergeben. Die betreffend Rückenbeschwerden mittels MRI LWS und MRI ISG gemachten Untersuchungen hätten keine Anhaltspunkte für eine floride ISG Arthritis ergeben. Die Veränderungen an LWS und ISG seien degenerativer Natur. Im erweiterten Labor hätten sich bei fehlenden Entzündungsparametern und unauffälligen Auto-Antikörpern keine Anhaltspunkte für eine alternative systemische Ursache der Beschwerden ergeben. Rheumatologisch sei eine ausgeprägte Haltungsinsuffizienz mit muskulären Dysbalancen vor- liegend sowie beständen Zeichen einer Schmerzausweitung lumbal gluteal und am Abdomen mit diffusen, nicht strukturellen Druckdolenzen. Es fänden sich keine Hinweise für entzündliche Rückenschmerzen oder eine axiale Spondylarthritis bei Psoriasis. Gemäss rheumatologischem Bericht des Kantonsspitals D._____ vom 28. November 2023 stehe eine Psoriasis- arthritis der peripheren Gelenke im Vordergrund bei generalisierter Psoriasis guttata. Die Therapie mit MTX sei wieder aufgenommen worden. Die zusätzliche Einnahme von Otezia sei durch die Beschwerdeführerin trotz positiver Wirkung selbständig wieder abgesetzt worden. Einer aus Sicht der Rheumatologin dringend indizierten Behandlung der latenten Tuberkulose stehe die Beschwerdeführerin ablehnend gegenüber. Psychiatrischerseits habe die Beschwerdeführerin ihre Behandlung im -5- März 2023 wieder aufgenommen. Im aktuellen Bericht von Januar 2024 sei eine remittierte leichte depressive Episode bei deutlicher Stabilisierung dokumentiert und es werde eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert. Aus der Anamnese gingen erhebliche psychosoziale Belastungsfaktoren hervor aufgrund familiärer Trennung sowie beruflicher Belastung / Mobbing (VB 140 S. 3 ff.). Zusammengefasst bestehe eine komplexe gesundheitliche Situation. Hin- sichtlich der Rückenschmerzen lägen aktuell keine Hinweise für ein entzündliches Geschehen / eine axiale Spondylarthritis bei Psoriasis vor. Es fänden sich lediglich altersentsprechende degenerative Veränderungen ohne Nervenwurzelkompression. Eine organische Ursache für die geklagten Beschwerden fände sich nicht. Dies gelte auch für die Schulter- beschwerden, wo bis auf eine minimale Bursitis subcoracoidea keine Auffälligkeiten beständen. Die leichte depressive Episode sei remittiert und es werde eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Die derzeit führende Diagnose sei eine leichtgradige Psoriasisarthritis der peripheren Gelenke, aktuell der Hände. Eine indizierte Behandlung mit Otezia in Kombination mit MTX habe die Beschwerdeführerin trotz Besserung der Beschwerden sistiert. Eine zwingend indizierte Behandlung der latenten Tuberkulose lehne die Beschwerdeführerin ab. Aus medizinischen Gründen sei der Beschwerdeführerin eine medikamentöse Behandlung zumutbar und die latente Tuberkulose sei behandelbar. Es ergäben sich Hinweise, dass die Beschwerdeführerin der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht ungenügend nachkomme. Unter Einhaltung einer fachgerechten Therapie wäre die Beschwerdeführerin aus interdisziplinärer Sicht mit überwiegen- der Wahrscheinlichkeit in einer angepassten leichten Tätigkeit ganztags arbeitsfähig, dies spätestens seit Juli 2023 (VB 140 S. 5). 3.2. Die RAD-Ärztin legte zwar dar, wie hoch die Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit unter Einhaltung einer fachgerechten Therapie wäre, machte jedoch keine Ausführungen dazu, wie es sich mit der Arbeits- fähigkeit im offenbar im Verfügungszeitpunkt und einige Zeit davor unbe- handelten Zustand verhält. Sollte der unbehandelte Gesundheitszustand eine rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben, wäre vor dem Entscheid über einen Rentenanspruch, wie dies die RAD-Ärztin sinnge- mäss selber ausführte, ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen. Das Ergebnis des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens mittels ablehnenden Rentenentscheids vorwegzunehmen, ist nicht zulässig. Dies wäre mangels Relevanz lediglich dann möglich, wenn auch in unbehandeltem Zustand eine einen Rentenanspruch ausschliessende Arbeits- und Erwerbsfähigkeit resultieren würde. Hierzu machte die RAD-Ärztin jedoch keine Aus- führungen. Bereits aus diesem Grund bestehen zumindest geringe Zweifel an der Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit des RAD-Berichts. Die RAD- Ärztin stützte sich sodann bezüglich Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer -6- Sicht lediglich auf den Bericht der Psychiatrische Dienste E._____ vom 16. Januar 2024, welcher sich einzig über die Arbeitsfähigkeit in eben diesem Zeitpunkt ausspricht. Mit Zeugnis vom 20. Juni 2023 attestierte die Psychiatrische Dienste E._____ hingegen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (zumindest bis zum 19. Juli 2023; VB 121 S. 5). Folglich ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, um die notwendigen Abklärungen und ein allfälliges Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen. Hierbei ist abschliessend darauf hinzuweisen, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Validen- einkommens der Beschwerdeführerin von den LSE Tabellenlöhnen Kompetenzniveau 2 ausgegangen ist, hat doch die Beschwerdeführerin gemäss IK-Auszug soweit ersichtlich nie ein nur ansatzweise den Tabellen- löhnen entsprechendes Einkommen erzielt (vgl. IK-Auszug [VB 109]; Brief der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau vom 3. Mai 2023 [VB 110 S. 2]; Fragebogen Arbeitgeber vom 28. April 2023 [VB 119.1]). 3.3. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00 und sind gemäss dem Verfahrens- ausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen 3.4. Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung, da die Interessenwahrung keinen Arbeitsaufwand verursacht hat, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Besorgung seiner persönlichen Ange- legenheiten auf sich zu nehmen hat (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_525/2020 vom 29. April 2021 E. 6 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 25. September 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen sowie zur Neuverfügung an die Beschwerde- gegnerin zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. -7- 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Aarau, 7. Mai 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Kathriner Biehler