6.3. Dem Beschwerdeführer steht mangels entschädigungspflichtigen Aufwands (BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116;127 V 205 E. 4b S. 207) und der Beschwerdegegnerin ausgangsgemäss (Art. 61 lit. g ATSG i.V.m. § 35 Abs. 6 KVGG) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 15. Oktober 2024 aufgehoben. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten