6. 6.1. Nach dem Dargelegten erweist sich die Rückforderung der Beschwerdegegnerin als verwirkt. Der Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2024 ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. 6.2. Die Verfahrenskosten werden im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt (§ 20 Abs. 1 lit. c Gebührendekret; SAR 662.110). Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.