Beginn der Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem sie ihre unvollständige Kenntnis mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz so zu ergänzen im Stande gewesen wäre, dass der Rückforderungsanspruch hätte geltend gemacht werden können (vgl. BGE 148 V 217 E. 5.2.2 S. 223; Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2012 vom 18. März 2013 E. 4 [nicht publiziert in BGE 139 V 106]).