Auch wenn sich die Rückforderung allein mit dem Abruf der Steuerdaten des Jahres 2019 für die Berechnung des Anspruchs der Konkubinatspartnerin eventuell noch nicht beziffern liess, hatte die Beschwerdegegnerin jedenfalls "zumutbare Kenntnis" (E. 2.2.3.) der verbesserten finanziellen Situation des Beschwerdeführers. Da sie in der Folge über ein Jahr verstreichen liess, bis sie den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Mai 2024 über die Ergebnisse der Nachkontrolle informierte (VB 56), ohne zwischenzeitlich die rechtsprechungsgemäss innert angemessener Zeit vorzunehmenden noch erforderlichen Abklärungen vorgenommen zu haben, ist der