Abs. 1 lit. b KVGG) auch dessen Steuerdaten berücksichtigte und dementsprechend auch Zugriff darauf bzw. Kenntnis davon hatte, dass diese eine bedeutende Veränderung dessen finanzieller Situation auswiesen, hätte dies Anlass für eine Kontrolle des Anspruchs des Beschwerdeführers für die Jahre 2020 und 2021 sein müssen. Dabei hätte sie die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs zumutbarerweise entdecken können (vgl. E. 2.2.3.). Dass es sich bei den Nachkontrollen der Beschwerdegegnerin gemäss deren Angaben um einen automatisierten Prozess handelt, der erst später durchgeführt wurde (Vernehmlassung S. 2), ist dabei nicht von Bedeutung. §7c Abs. 1 Satz 2 V