) – hätte die Beschwerdegegnerin die finanzielle Situation des Beschwerdeführers aufgrund der geschilderten Gegebenheiten genauer prüfen müssen, indem sie beispielsweise – wozu sie ohne Weiteres berechtigt gewesen wäre (vgl. § 18 Abs. 5 KVGG sowie § 7c Abs. 1 Satz 1 V KVGG) – die aktuellen Steuerdaten des Beschwerdeführers abgefragt hätte. Dabei hätte sie festgestellt, dass die Steuerveranlagung 2020 vom 24. November 2021 datiert (Beschwerdebeilagen), weshalb davon auszugehen ist, dass diese im Zeitpunkt der Berechnung des Prämienverbilligungsanspruchs der Konkubinatspartnerin am 17. Januar 2023 bereits rechtskräftig war.