rers für das Jahr 2022 gestützt auf die Steuerveranlagung 2019 am 19. Oktober 2021 (VB 33 ff.) – hätte die Beschwerdegegnerin die finanzielle Situation des Beschwerdeführers aufgrund der geschilderten Gegebenheiten genauer prüfen müssen, indem sie beispielsweise – wozu sie ohne Weiteres berechtigt gewesen wäre (vgl. § 18 Abs. 5 KVGG sowie § 7c Abs. 1 Satz 1 V KVGG) – die aktuellen Steuerdaten des Beschwerdeführers abgefragt hätte.