4.2. Nach dem Dargelegten hatte die Beschwerdegegnerin spätestens zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 17. Januar 2023 betreffend die Konkubinatspartnerin des Beschwerdeführers Kenntnis davon, dass dieser bereits im Jahr 2019 – für welches er im Übrigen Prämienverbilligung von monatlich Fr. 378.35 bezogen hatte (VB 18 ff.) – ein massiv höheres (steuerbares) Einkommen erwirtschaftet hatte, als sie es den leistungszusprechenden Verfügungen für die Jahre 2020 und 2021 zugrunde gelegt hatte.