des Beschwerdeführers gemäss dessen Steuerveranlagung für das Jahr 2019 (VB 154), aufgrund dessen die Beschwerdegegnerin zuvor bereits mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung für das Jahr 2022 verneint hatte (VB 33 ff.). Mit Verfügung vom 7. November 2023 verneinte die Beschwerdegegnerin sodann einen Prämienverbilligungsanspruch der Konkubinatspartnerin des Beschwerdeführers für das Jahr 2024, wobei sie für das Jahr 2022 wiederum von einem steuerbaren Einkommen des Beschwerdeführers von Fr. 36'518.00 ausging (VB 50 ff.).