Hinsichtlich des Zeitpunktes, zu welchem die Beschwerdegegnerin die unrichtige Leistungszusprache hätte erkennen können bzw. müssen (vgl. E. 2.2.), ist den Akten jedoch zu entnehmen, dass die Konkubinatspartnerin des Beschwerdeführers (zur Gleichstellung von im Konkubinat lebenden Paaren mit Ehepaaren bei der Ermittlung der Anspruchsberechtigung vgl. § 9 Abs. 2 KVGG) am 5. Oktober 2022 einen Antrag auf Prämienverbilligung für das Jahr 2023 stellte (VB 42 ff.). Ihr Antrag wurde in der Folge mit Verfügung vom 17. Januar 2023 – unter Einbezug eines steuerbaren Einkommens des Beschwerdeführers in Höhe von Fr. 36'518.00 bei der ent-