Ob der Inhalt der Mitteilung des Beschwerdeführers über seine Abmeldung als Nichterwerbstätiger an die Ausgleichskasse der SVA Aargau der Beschwerdegegnerin als Kenntnis zuzurechnen wäre (Beschwerde; Replik; vgl. auch das Schreiben der Ausgleichskasse vom 6. August 2018 in den Beschwerdebeilagen), kann vorliegend offenbleiben, ist aber vor dem Hintergrund der vorstehend zitierten Rechtsprechung (E. 2.2.3.) ohnehin nicht von Belang, da diese Mitteilung vor der Leistungsausrichtung bzw. Leistungszusprache erfolgte. Dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin nach Erlass der leistungszusprechenden Verfügungen über seine, im