1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung für die Jahre 2020 und 2021 mit Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2024 (VB 101 ff.) zu Recht verneint und die für diesen Zeitraum ausgerichtete Prämienverbilligung zurückgefordert hat. 2. 2.1. 2.1.1. Anspruch auf Prämienverbilligung besteht, wenn die Richtprämie einen prozentualen Anteil des massgebenden Einkommens übersteigt (§ 6 Abs. 1 Satz 1 KVGG).