1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Rückforderung im Wesentlichen damit, dass sich im Rahmen einer Nachkontrolle gezeigt habe, dass sich das für den Anspruch auf Prämienverbilligung für die Jahre 2020 und 2021 massgebende Einkommen gegenüber den der ursprünglichen Berechnung zugrunde gelegten Steuerzahlen um über 20 % verbessert habe, was der Beschwerdeführer ihr – in Verletzung seiner Meldepflicht – nicht mitgeteilt habe. Aufgrund des Ergebnisses der erfolgten Neuberechnung bestehe für die fraglichen beiden Jahre kein Anspruch auf Prämienverbilligung (Vernehmlassungsbeilage [VB] 65 ff.; Vernehmlassung).