1. Der 1987 geborene Beschwerdeführer hatte schon seit einigen Jahren Prämienverbilligung für die obligatorische Krankenpflegeversicherung bezogen, als ihm die Beschwerdegegnerin auf seine entsprechenden Gesuche hin mit Verfügungen vom 12. September 2019 und 16. September 2020 für die Jahre 2020 und 2021 Prämienverbilligung von monatlich Fr. 252.75 (2020) bzw. Fr. 145.15 (2021) zusprach. Mit Verfügungen vom 22. August 2024 kam die Beschwerdegegnerin auf diese beiden Entscheide zurück, verneinte einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung für die fraglichen beiden Jahre und forderte die diesbezüglich ausgerichtete Prämienverbilligung zurück.