5. 5.1. Die Ermittlung des Invaliditätsgrades wird vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht gerügt (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) und gibt auch mit Blick auf die Akten zu keinen weiteren Ausführungen Anlass. Somit hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Oktober 2024 zu Recht ab 1. April 2019 eine halbe Rente und ab 1. September 2020 eine bis 31. März 2021 befristete ganze Rente zugesprochen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. -9-