Wer den Mangel nicht unverzüglich vorbringt, wenn er davon Kenntnis erhält, sondern sich stillschweigend auf ein Verfahren einlässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Ausstandsbestimmung. Unverzüglich bedeutet ein Geltendmachen binnen maximal sechs bis sieben Tagen; ein zwei- bis dreiwöchiges Zuwarten ist bereits unzulässig (Urteil des Bundesgerichts 8C_41/2019 vom 9. Mai 2019 E. 4.2 unter anderem mit Hinweis auf BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69 und Urteil 8C_456/2018 vom 12. September 2018 E. 4.2).