Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 8) geht aus dem Gutachten auch hervor, weshalb die Gutachter von einem verbesserten Gesundheitszustand ab Januar 2021 ausgingen. Gemäss dem gutachterlichen Konsens bestand ab Unfallzeitpunkt vom 6. Februar 2018 eine -8- aufgehobene Arbeitsfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten und ab Februar 2019 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (VB 117 S. 11). Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit besteht aus handchirurgischer Sicht erst nach Abheilung der Folgen der Revisionsoperation vom 17. Juni 2020, also ab Januar 2021 (VB 117 S. 39).