Wie bereits ausgeführt, äusserte sich der psychiatrische Gutachter denn auch dazu, dass gewisse Medikamente nur niedrigdosiert bzw. nur in einer Dosis unterhalb des therapeutischen Bereichs eingenommen würden (VB 117 S. 31). Den Gutachtern waren die vom Beschwerdeführer eingenommenen Medikamente bekannt und sie haben diese in ihrer Beurteilung berücksichtigt. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich daher.