4.7. Betreffend das Vorbringen, die Gutachter hätten sich nicht zu der Medikation des Beschwerdeführers geäussert, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung nach den eingenommenen Medikamenten gefragt wurde (vgl. VB 117 S. 36) und diesbezüglich auch eine Laboruntersuchung stattgefunden hatte (VB 117 S. 2 ff.). Wie bereits ausgeführt, äusserte sich der psychiatrische Gutachter denn auch dazu, dass gewisse Medikamente nur niedrigdosiert bzw. nur in einer Dosis unterhalb des therapeutischen Bereichs eingenommen würden (VB 117 S. 31).