Dem Bericht von Dr. med. D._____ ist hingegen keine Begründung zur Herleitung der von ihm diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung und namentlich auch keine Angabe eines allfälligen Traumas zu entnehmen. Die ABI-Gutachter wiesen sodann unter anderem auf eine vergleichsweise niedrig dosierte Medikation, teils gar unterhalb des therapeutischen Bereiches, hin (VB 117 S. 31, 149 S. 3) und diskutierten bestehende Ressourcen des Beschwerdeführers (er lebe in einer stabilen Beziehung mit Partnerin und Kindern, habe mehrjährige Arbeitserfahrung, fahre Auto und unternehme Ferienreisen; VB 117 S. 32). Beides blieb im Bericht von Dr. med. D._____ unberücksichtigt.