4.5. Am 11. Dezember 2024 nahm schliesslich der RAD-Arzt Dr. med. C._____, Facharzt für Neurologie, zu den vom Beschwerdeführer nach der Begutachtung eingereichten medizinischen Unterlagen Stellung. Zusammengefasst gelangte er zu der Einschätzung, die neu vorgelegten medizinischen Berichte vermöchten die gutachterlichen Einschätzungen nicht in Frage zu stellen. Insbesondere wies er darauf hin, die ABI-Gutachter hätten in ihrer Stellungnahme vom 14. März 2024 ausgeführt, dass die Diagnose CRPS TypI/II nicht von grundlegender Bedeutung sei. Prof. Dr. med.