entgegenzuhalten, dass der handchirurgische Gutachter eine nach wie vor gut erhaltene Muskulatur des rechten Ober- und Unterarmes sowie eine durchgehende Bräunung der Haut feststellte, was gegen einen kompletten Ausfall und Nichtgebrauch des Armes spreche (VB 117 S. 38). Zum anderen stellen mangelnde Sprachkenntnisse invaliditätsfremde Faktoren dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2024 vom 4. März 2025 E. 5.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303) und sind somit invalidenversicherungsrechtlich nicht zu beachten.